§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Das Goldene Segel" Kunstpreis Bad Zwischenahn e.V.. Er hat seinen Sitz in Bad Zwischenahn. Er soll im Vereinsregister eingetragen sein.
§ 2 Ziele und Aufgaben
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke, und zwar im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Zweck des Vereins ist die finanzielle Förderung und Durchführung des Kunstpreises "Das Goldene Segel" in Bad Zwischenahn. Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Sammeln und Beschaffen finanzieller Mittel und deren Verwendung zur Sicherstellung der regelmäßigen Durchführung und der Preisverleihung.
(2) Der Verein darf zu diesem Zweck im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten finanzielle Verpflichtungen übernehmen zur Präsentation sowie zugunsten von Auslobern des Preises, Trägern der Preisverleihung und Preisträgern.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied können natürliche und juristische Personen, auch Körperschaften des öffentlichen Rechts, werden.
(2) Die Mitglieder haben die jeweils in der Hauptversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Jedes Mitglied kann sich freiwillig auf Widerruf zu höheren Beiträgen verpflichten. Der Widerruf muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen und gilt mit Beginn des auf den Eingang des Widerrufs folgenden Kalendermonats, es sei denn, der freiwillige Beitrag ist bereits für darüber hinaus gehende Kalendermonate entrichtet; in diesem Falle gilt der Widerruf vom Ablauf der mit freiwilligen Beiträgen belegten Zeit an.
(3) Die Mitgliedschaft kann schriftlich beim Vorstand beantragt werden, der binnen eines Monats nach Eingang der Beitrittserklärung über die Annahme entscheiden muß. Erfolgt
innerhalb dieser Zeit keine Entscheidung des Vorstandes, so gilt dies als Zustimmung.
(4) Ausscheiden aus dem Verein erfolgt durch Tod (bei natürlichen Personen), durch Erlöschen der juristischen Person, durch Kündigung des Mitgliedes oder durch Ausschluss aus dem Verein. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer besonderen Frist erfolgen.
(5) Aus dem Verein kann ausgeschlossen werden, wer den Bestrebungen des Vereins beharrlich entgegenhandelt, oder wer trotz Mahnung mit dem Beitrag mehr als ein Jahr rückständig ist.
(6) Ausgeschiedene Mitglieder verlieren jeglichen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 5 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, die Genehmigung des jährlichen Finanzplanes, die Entlastung des Vorstandes und die Höhe und Fälligkeit der Beiträge, mit Dreiviertel-Mehrheit über Satzungsänderungen, Veränderungen im Grundvermögen und über die Auflösung des Vereins.
(2) Einmal im Kalenderjahr hält der Verein bis spätestens Ende November eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung ab.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand nach Bedarf einberufen. Er muss dies binnen eines Monats tun, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
(4) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat durch den Vorstand mindestens acht Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
(5) Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt eigens einen Versammlungsleiter. Das Protokoll der Mitgliederversammlung führt der amtierende Schriftführer, es sei denn, die Mitgliederversammlung wählt eigens einen Protokollführer.
(6) Jedes Mitglied kann Anträge vor der Mitgliederversammlung schriftlich stellen. Während der Mitgliederversammlung kann dies sowohl schriftlich als auch mündlich geschehen, soweit sie Tagesordnungspunkte betreffen, die noch nicht abgeschlossen sind. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Zulassung der Anträge. Lehnt er die Zulassung eines Antrages ab, und der Antragsteller ist damit nicht einverstanden, entscheidet die Mitgliederversammlung über die Zulassung des Antrages.
(7) Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Im übrigen kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. Juristische Personen können ihr Stimmrecht nur durch eine schriftlich dazu bevollmächtigte Person ausüben. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen persönlichen Mitglieder des Vereins oder Bevollmächtigte der Mitglieder, die juristische Personen sind. Letztere können die Wahl nur annehmen, wenn die schriftliche Zustimmung der von ihnen vertretenen juristischen Personen vorliegt.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren und jedem Mitglied auf Verlangen zur Einsichtnahme und Kopieerstellung vorzulegen.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig und besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Pressewart und bis zu sechs Beisitzern, wobei die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder ungerade sein soll.
(2) Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sind der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung aus den Reihen der Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren einzeln gewählt, auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung. Abweichend hiervon werden der erste Vorsitzende und der Kassenwart erstmals nach der Gründung des Vereins und einmalig für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben jedoch auch danach bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes erlischt, wenn die Mitgliedschaft im Verein endet oder - im Falle eines Bevollmächtigten einer juristischen Person - wenn die Zustimmung zu seiner Vorstandstätigkeit nach § 5 Abs. 7 widerrufen wird, oder wenn dem betreffenden Mitglied in einer Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder das Misstrauen ausgesprochen wird.
(4) Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch aus den Reihen der Mitglieder einen Vertreter benennen.
(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er entscheidet mit seiner Mehrheit über die Beschäftigung von Personal, über einzelne Ausgaben, soweit sie den Wert von € 500 überschreiten, die Aufstellung des jährlichen Finanzplans, die Feststellung des Jahresabschlusses, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung, erforderlichenfalls die Aufstellung und Änderung einer Geschäftsordnung des Vorstandes sowie einer Regelung über die Erstattung von notwendigen Auslagen für den Verein, die Annahme der Anträge auf Mitgliedschaft, den Ausschluss von Mitgliedern gem. § 3 Abs. 5, die Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Organisationen, die befristete Aufnahme eines Mitgliedes in den Vorstand bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes sowie über Vorhaben und Rechtsgeschäfte, die wegen ihres einmaligen Charakters außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit liegen.
(6) Die Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende rechtzeitig einlädt, und die er leitet, gefasst. Im Falle seiner Verhinderung fallen diese Aufgaben an den Stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle von dessen Verhinderung an den Kassenwart. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Die Entscheidungen können aber auch in einem schriftlichen Rundbriefverfahren oder durch Einzelzustimmung der Vorstandsmitglieder erfolgen. Bei einem schriftlichen Rundbriefverfahren muss ein schriftlicher Entwurfstext vorliegen, den jedes Vorstandsmitglied unter Hinzufügung des jeweiligen Datums mit einem Vermerk der Zustimmung oder Ablehnung sowie seiner Unterschrift versieht. Die Einzelzustimmungen erfolgen per eMail und müssen in schriftlicher Form aufbewahrt werden.
(7) Der Vorstand kann sich eine schriftliche Geschäftsordnung geben.
§ 7 Finanzen
(1) Der Vorstand handelt im Rahmen des von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Finanzplanes. Zu diesem Zweck erstellt er für die Jahreshauptversammlung einen Finanzplan für das kommende Geschäftsjahr und einen überarbeiteten Finanzplan für das laufende Geschäftsjahr.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(3) Der Jahresabschluss besteht aus der Einnahmen- und Ausgaben-Übersicht und aus der Vermögensübersicht, die alsbald nach Abschluss des Geschäftsjahres vom Kassenwart zu erstellen und vom Vorstand festzustellen sind.
(4) Zwischen dem Aufstellen des Jahresabschlusses und der nächsten Mitgliederversammlung ist der Jahresabschluss von den Kassenprüfern zu prüfen, die über das Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung berichten. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 8 Auflösung/Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Abwicklung des Vereins erfolgt durch den Vorstand nach den Vorschriften des BGB.
(2) Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Bad Zwischenahn, Am Brink 9, 26160 Bad Zwischenahn. Die Begünstigte hat das Vermögen des Vereins unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke ( Förderung von Kunst und Kultur) zu verwenden.
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